Statuten VivArosa

Name

Art. 1
Rechtsform und Sitz
VivArosa ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Arosa.

Zweck

Art. 2
Ziele und Aufgaben

VivArosa ist eine ideelle Vereinigung und bezweckt:

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der Stammgäste von Arosa;
  • Vermittlung von gesellschaftlichen Kontakten zwischen Stammgästen untereinander sowie mit Personen mit Wohnsitz in Arosa, ansässigen Vereinen, Organisationen, Institutionen;
  • Erhaltung und Förderung der hohen Qualität Arosas als attraktiven Ferienort.

VivArosa enthält sich der politischen Betätigung in Arosa soweit die Interessen der Stammgäste als Gesamtheit und als Feriengäste nicht unmittelbar betroffen sind. VivArosa verzichtet sodann auf jede wirtschaftliche Tätigkeit sowie Unterstützung von nicht ideellen Tätigkeiten einzelner Mitglieder oder Dritter.

Mitgliedschaft

Art. 3
Voraussetzung

Mitglied von VivArosa kann jede natürliche Person sein, die Arosa regelmässig und als Gast besucht (Stammgäste).

Als Gast im Sinne dieser Statuten gilt diejenige Person,

  • die regelmässig vornehmlich zum Zwecke der Erholung (Ferien etc.) Arosa aufsucht;
  • deren wirtschaftliche Tätigkeit sich nicht ausschliesslich in Arosa befindet;
  • mindestens einen weiteren Aufenthaltsort ausserhalb von Arosa führt.

Bei verdienten, langjährigen Mitgliedern, welche die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch den Vorstand, welcher auch die Kompetenz hat, ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein auszuschliessen. In diesem Falle hat das Mitglied ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

Mitgliederversammlungen

Art. 5
Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird eingeladen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies beschliesst. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch, unter Bekanntgabe der Traktanden und/oder der zu behandelnden Inhalte. Anträge an die Mitgliederversammlung
sind dem Vorstand 5 Tage im Voraus einzureichen.

Art. 6
Befugnisse

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten;
  • die Abnahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
  • die Abnahme der Jahresrechnung;
  • die Wahl der Revisorin oder des Revisors;
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds auf dessen Rekurs hin;
  • die Beschlussfassung, über Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
Art. 7
Stimmrecht

Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Art. 8
Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 9
Zuständigkeit

Für eine Statutenänderung, ausser für die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, für welche einfaches Stimmenmehr genügt, sowie für den Beschluss auf Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt worden sind, kann Beschluss gefasst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

Stellvertretung durch ein Familienmitglied ist zulässig, auch wenn dieses selber nicht Mitglied im Verein ist.

Art. 10
Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 30.00 für Einzelmitglieder und CHF 50.00 für Paarmitglieder (Ehe- und Lebenspartner).

Die finanziellen Verpflichtungen austretender oder ausgeschlossener Mitglieder dauern bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein Mitglied ausscheidet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht, gilt es als ausgetreten.

Art. 11
Aktionen

Von den Mitgliedern im Rahmen des Vereinszweckes beschlossene Aktionen werden separat von den direkt Interessierten bezahlt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beteiligung von höchsten 50% aus dem Vereinsvermögen beschliessen.

Vorstand

Art. 12
Zusammensetzung

Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten) selbst. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er kann Zirkularbeschlüsse fassen.

Art. 13
Zuständigkeit

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein gegen aussen.

Er ruft die Mitgliederversammlung ein und unterbreitet ihr den Geschäftsbericht sowie die Rechnung zur Annahme.

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.

Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Haftung

Art. 14
Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Revisor

Art. 15
Aufgaben

Der Revisor prüft die Vereinsrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Abnahme derselben oder Zurückweisung.

Auflösung

Art. 16
Vermögensverwendung

Im Falle der Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen einer Organisation mit ähnlicher Zwecksetzung zugewendet.

Beschlossen am 24. Februar 1999 mit Revisionen vom 28. Dezember 2003, 29. Dezember 2011 und 29. Dezember 2021.

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Sponsoring

 
Reglement für Sponsoring

VivArosa unterstützt grundsätzlich nur Anlässe mit einem unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit des Vereins. Dabei werden die Anträge vorgängig vom Präsidenten geprüft und – falls positiv empfunden – im Vorstand besprochen. Entscheide sollen einstimmig gefällt werden. Für maximal 3 kleinere, in der Regel nicht wiederkehrende Projekte soll der Vorstand über eine Jahreslimite von 2‘000.- verfügen. Alle Projekte, welche grösser sind, sollen grundsätzlich durch Spenden von Mitgliedern finanziert werden (Beispiel Gratiseintritt bei Pferderennen auf Schnee). Gesprochene Projekte sind den Mitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Kleinere Projekte unter der Limite von 2‘000.- sind im Jahresbericht zu erwähnen, die Grossen an der Mitgliederversammlung.
Der Verein will sich entsprechend seiner Bedeutung bei Schlüsselanlässen aktiv engagieren können und der Vorstand wird sich zusätzliche Gedanken zum Sponsoring grosser Anlässe machen (Arosa Kultur, Pferderennen und Arosa Classic Car).

Reglement für Sponsoring

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